Hausordnung

  1. Die nachfolgende Hausordnung gilt für alle Wohnungseigentümer bzw. Mieter der Wohnanlage, aber auch gleichermaßen für alle Hausbewohner, die eine Wohnung als Mitbewohner der Wohnungseigentümer oder als deren Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte benutzen. Sie dient dazu, das Zusammenleben der Wohnungseigentümer und Mieter untereinander, sowie auch deren Verhältnis zur Hausverwaltung zu regeln.
     
  2. Jeder Bewohner ist verpflichtet seine Wohnung sowie die zu den Wohnungen gehörigen Flächen unter größtmöglicher Schonung der Substanz zu nutzen. Jeder Eigentümer/Mieter verpflichtet sich, einen innerhalb der Wohnung entstandenen Schaden durch den der Bauzustand des Hauses Schaden leiden könnte, insbesondere durch Verstopfungen der Wasserabläufe bzw. durch Gebrechen an Wasser, Gas und elektrischen Leitungen unverzüglich der Hausverwaltung zu melden, gleichgültig, ob er zur Schadenbehebung verpflichtet ist oder nicht. Die der gemeinsamen Benützung dienenden Teile der Liegenschaft wie z.B. Gänge, Stiegen, Dachböden, Kellergänge und Garten/Rasenanlagen sind möglichst schonend zu benutzen. Allfällige Schäden die auf den allgemeinen Teilen der Liegenschaft durch das Verschulden eines Bewohners eintreten, sind von diesem unverzüglich auf eigene Kosten beheben zu lassen. Ansonsten ist die Hausverwaltung berechtigt die unverzügliche Behebung der Schäden zu Lasten dieses Eigentümers/Mieters durchführen zu lassen. Jeder Eigentümer/Mieter ist verpflichtet, bei der Benützung der allgemeinen Teile der Liegenschaft keinen für die Interessen der übrigen Hausbewohner nachteiligen Gebrauch zu machen und auch seine Mitbewohner und Besucher hierzu entsprechend anzuleiten.
     
  3. Alle behördlichen Vorschriften insbesondere der gemeinderechtlichen, der Bau- und Feuerpolizei sind einzuhalten.
     
  4. Veränderungen des Bauzustandes bedürfen vor Durchführung der Genehmigung der Hausverwaltung. Das Anbringen von SAT-Antennen auf Balkonen, Terrassen, Loggien, sowie das Anbringen von Markisen, Windschutzverkleidungen aller Art an diesen Teilen der Bestandsobjekte bedarf der Zustimmung der Hausverwaltung und der Wohnungseigentumsgemeinschaft.
     
  5. Das Wäschetrocknen in den Wohnungen ist insbesondere wegen der Gefahr der Schimmelbildung tunlichst zu vermeiden. Es ist jedenfalls für eine ordentliche Durchlüftung des Raumes, in dem Wäsche getrocknet wird, zu sorgen.
     
  6. Jede Wasserverschwendung ist zu vermeiden! Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Becken, Muscheln, Wannen usw. Nicht überlaufen und die Ausläufe und WC-Spülungen ordnungsgemäß gedichtet sind.
     
  7. Das Klopfen und Putzen von Möbeln, Matratzen und Teppichen in den Stiegenhäusern, Gängen, auf Loggien und Balkonen ist untersagt. Das Ausstauben oder Ausklopfen von Bettzeug, Besen, Teppichen usw. aus Fenstern, Loggien, Balkonen und auf Gängen oder Stiegenhäusern ist nicht gestattet.
     
  8. Das Aufstellen und Lagern von Gegenständen (z.B. Kinderwägen, Möbeln, Fahrräder, Schuhe etc.) außerhalb der Wohnung ist insbesondere aufgrund feuerpolizeilicher Bestimmungen nicht erlaubt, sodass Gänge, Stiegen, Dachböden, Kellergänge stets freizuhalten sind.
     
  9. Jeder Hausbewohner hat dafür zu sorgen, dass die Hausgemeinschaft durch sein Verhalten nicht gestört wird. Dies gilt nicht nur während der Nachtstunden sondern auch tagsüber. Bei der Aufstellung von Maschinen ist darauf zu achten, dass störende Geräusche und Erschütterungen unterbleiben. Rundfunk- und Fernsehgeräte, CD-Player, Kasettenrekorder usw. sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Ebenso sind Singübungen und das Spielen von Musikinstrumenten mit möglichst geringer Lautstärke durchzuführen. In der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr ist jede Lärmerzeugung untersagt. Sollte eine längerfristige und erhebliche Lärmentwicklung einmal unvermeidlich sein, etwa bei Umbauarbeiten aber auch bei Festen, empfiehlt es sich, das Einvernehmen mit den Nachbarn herzustellen.
     
  10. Die Haltung von Tieren kann untersagt werden, wenn dadurch andere Bewohner gestört oder gefährdet werden, das Halten gefährlicher Tiere ist unstatthaft.
     
  11. Veränderungen im gemeinsamen Wohnanlagenbereich, wie beispielsweise Bepflanzungen, Aufstellen von Bänken, Spielgeräten und Sandkisten bedürfen der Genehmigung der Hausverwaltung.
     
  12. Das Spielen auf den Gängen, Stiegen, im Aufzug, in den Kellern und auf hauseigenen Parkplätzen ist nicht erlaubt. Diesbezüglich sei nachhaltig an die Aufsichtspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern erinnert.
     
  13. Das Füttern von Tieren in der Wohnhausanlage, insbesondere von Tauben, ist aus Gründen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes zu unterlassen.
     
  14. Bei längerem Fernbleiben von der Wohnung wird empfohlen, die Wohnungsschlüssel einer Person des Vertrauens zu übergeben, damit im Notfall ein Betreten der Wohnung möglich ist.
     
  15. Bei Wohnhausanlagen mit Aufzug ist die Aufzuganlage gemäß Anleitung zu benützen. Der Aufzug ist als Personenaufzug zugelassen und daher nur für Personenbeförderungen und Traglasten zu verwenden. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Aufzug nur unter Aufsicht eines Erwachsenen benützen. Der Transport von sperrigen Gegenständen ist nicht gestattet. Die Anlage darf nicht beschädigt und verunreinigt werden. Die Aufzugtüren sind nach Benützung geschlossen zu halten. Der Aufenthalt des Aufzuges in den einzelnen Geschossen ist auf das für die Benutzung unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
     
  16. Grundsätzlich erfolgt die Abfallbeseitigung im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr. Abfälle und Müll jeder Art (Speisereste, Öle, Fette, Plastik, Hygieneartikel, Textilien usw.) dürfen nicht über die WC und Wasserleitungsanlagen, sondern nur über die dafür vorgesehenen Müllbehälter entsorgt werden, wobei größtes Augenmerk auf eine ordnungsgemäße Mülltrennung zu legen ist. Sperrmüll und Problemstoffe müssen vom Eigentümer/Mieter auf die dafür vorgesehenen Deponien gebracht werden. Auf die Reinhaltung des Müllplatzes ist Bedacht zu nehmen.
     
  17. Achten Sie bitte beim Verlassen des Kellers und des Dachbodens darauf, dass das Licht abgedreht ist.
     
  18. Der Wohnungsinhaber nimmt zur Kenntnis, dass Organe der Hausverwaltung nach Vereinbarung berechtigt sind, die Wohnung täglich von 8 bis 18 Uhr zu betreten, um allfällige Instandhaltungsarbeiten zu veranlassen und zu überwachen.
     
  19. Beschwerden über Verletzungen der Hausordnung sind bei der Hausverwaltung ausnahmslos schriftlich einzubringen.